Sachverhalt
A. Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ausgebildeter ... EFZ (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA], Regionales Arbeitsvermittlungszentrum [RAV; act. IIA] unpag.), ar- beitete vom 1. August 2016 bis Ende März 2025 für die B.________ (Akten der Arbeitslosenkasse C.______ [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegeg- nerin; act. II] 66 ff.). Er meldete sich am 17. Februar 2025 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. II 111 f.) und stellte am 24. März 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2025 (act. II 76 ff.). Die Ar- beitslosenkasse richtete dem Versicherten für die Kontrollperiode April 2025 Arbeitslosentschädigung von Fr. 1'794.25 aus (act. II 54). Der Versi- cherte meldete sich per 30. April 2025 beim RAV ab (act. II 53). Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 stellte das RAV den Versicherten wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für die Dauer von zehn Tagen ab dem 1. April 2025 in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. act. IIA unpag.); die Verfügung blieb unangefochten. In der Folge berechnete die Arbeitslosenkasse den Leistungsanspruch für den Monat April 2025 neu und forderte mit Verfügung vom 25. September 2025 bereits ausgerichtete Leistungen von Fr. 1'495.20 zurück (act. II 41 ff.). Die hiergegen am 6. Oktober 2025 vom Versicherten erhobene Einsprache (vgl. act. II 38 f.) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom
29. April 2026 ab (act. II 26 ff.). B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 (Datum Postaufgabe) erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte das Folgende: 1. Der Einspracheentscheid vom 29. April 2026 sei aufzuheben 2. Die Rückforderung von Fr. 1'495.20 sei vollständig aufzuheben. 3. Eventualiter sei die Rückforderung ganz oder teilweise zu erlassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, ALV 200 2026 403
- 3 - 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an die Ar- beitslosenkasse zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. Juli 2026 gingen die mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juni 2026 verlangten zusätzlichen Akten des AVA beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juli 2026 erhielten die Parteien Ge- legenheit zu Schlussbemerkungen. Sie äusserten sich nicht mehr.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, ALV 200 2026 403
- 4 - Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. April 2026 (act. II 26 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslos- entschädigung von Fr. 1'495.20. Nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer den Erlass der Rückfor- derung beantragt (Beschwerde S. 1). Hierüber wurde in der Verfügung vom
25. September 2025 (act. II 41 ff.) resp. im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 29. April 2026 (act. II 26 ff.) nicht entschieden, womit es dies- bezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164, 125 V 413 E. 1a S. 414; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2; vgl. hierzu E. 3.3 hiernach).
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 30’000.-- (vgl. E.1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG).
E. 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, ALV 200 2026 403
- 5 - S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versiche- rungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurtei- lung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächli- cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozes- sualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, in- dem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig ge- wordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2025 ALV Nr. 7 S. 20, 8C_793/2023 E. 4.4).
E. 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024 KV Nr. 20 S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3).
E. 3.1 Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) für die Dauer von zehn Tagen ab dem 1. April 2025 in der Anspruchsbe- rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. act. IIA unpag.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, ALV 200 2026 403
- 6 - Hiergegen wurde keine Einsprache erhoben (act. II 34). Die Verfügung vom
7. Mai 2025 ist mithin in Rechtskraft erwachsen, womit über die Frage der Einstellung nicht erneut befunden werden kann (vgl. E. 1.1 hiervor).
E. 3.2 Die Verfügung vom 7. Mai 2025 resp. die darin angeordnete Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung stellt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 3.2.1 und 3.2.3). Die in der Kon- trollperiode April 2025 im Umfang der nicht berücksichtigten Einstelltage ausgerichteten Leistungen erfolgten daher unrechtmässig, weshalb auf die ursprüngliche, formlose Leistungsausrichtung zurückzukommen und der Anspruch für den Monat April 2025 neu zu berechnen war (vgl. zum Gan- zen E. 2.2 hiervor). Da eine Verrechnung der Einstelltage mit laufenden Leistungen vorliegend nicht möglich war, da der Beschwerdeführer einzig im April 2025 anspruchsberechtigt war (vgl. act. II 53), hatte die Arbeitslo- senkasse die im Monat April 2025 bereits ausgerichteten Taggelder verfü- gungsweise zurückzufordern (vgl. Rz. D50 der Weisung des Staatssekreta- riats für Wirtschaft [SECO] betreffend Arbeitslosenentschädigung [AVIG- Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266 mit Hinweisen). Dies erfolgte zudem innerhalb der sechsmonatigen Frist für den Vollzug der Einstellung (vgl. Art. 30 Abs. 3 vierter Satz AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). In betraglicher Hinsicht wird die Rückforderung vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und es sind denn auch keine Fehler in der Berechnung ersichtlich. Mit der verfügungsweisen Rückforderung vom 25. September 2025 (act. II 41 ff.) ist sowohl die relative wie auch die absolute Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.3 hiervor) eingehalten und der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt.
E. 3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen vorbringt – er habe darauf vertraut, dass die Arbeitslosentschädigung korrekt berechnet worden sei und nachträgliche Korrekturen im Verantwortungsbereich der Verwaltung lägen – ist nicht geeignet, die Rückforderung in Frage zu stel- len. Soweit er sich damit im Übrigen (weiterhin) auf die Fragen eines allfäl-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, ALV 200 2026 403
- 7 - ligen Erlasses bezieht (guter Glaube, grosse Härte), können die Vorbringen hier nicht gehört werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Weiterlei- tung des Erlassgesuchs (Eingabe vom 6. Oktober 2025 [act. II 15 f.]) be- reits vorgesehen hat, bedarf es keiner weiteren entsprechenden Handlung des Gerichts.
E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. April 2026 (act. II 26 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, ALV 200 2026 403
- 8 -
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arbeitslosenkasse C.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom 29. April 2026 sei aufzuheben
- Die Rückforderung von Fr. 1'495.20 sei vollständig aufzuheben.
- Eventualiter sei die Rückforderung ganz oder teilweise zu erlassen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, ALV 200 2026 403 - 3 -
- Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an die Ar- beitslosenkasse zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. Juli 2026 gingen die mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juni 2026 verlangten zusätzlichen Akten des AVA beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juli 2026 erhielten die Parteien Ge- legenheit zu Schlussbemerkungen. Sie äusserten sich nicht mehr. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, ALV 200 2026 403 - 4 - Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. April 2026 (act. II 26 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslos- entschädigung von Fr. 1'495.20. Nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer den Erlass der Rückfor- derung beantragt (Beschwerde S. 1). Hierüber wurde in der Verfügung vom
- September 2025 (act. II 41 ff.) resp. im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 29. April 2026 (act. II 26 ff.) nicht entschieden, womit es dies- bezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164, 125 V 413 E. 1a S. 414; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2; vgl. hierzu E. 3.3 hiernach). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 30’000.-- (vgl. E.1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, ALV 200 2026 403 - 5 - S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versiche- rungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurtei- lung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächli- cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozes- sualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, in- dem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig ge- wordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2025 ALV Nr. 7 S. 20, 8C_793/2023 E. 4.4). 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024 KV Nr. 20 S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3).
- 3.1 Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) für die Dauer von zehn Tagen ab dem 1. April 2025 in der Anspruchsbe- rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. act. IIA unpag.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, ALV 200 2026 403 - 6 - Hiergegen wurde keine Einsprache erhoben (act. II 34). Die Verfügung vom
- Mai 2025 ist mithin in Rechtskraft erwachsen, womit über die Frage der Einstellung nicht erneut befunden werden kann (vgl. E. 1.1 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 7. Mai 2025 resp. die darin angeordnete Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung stellt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 3.2.1 und 3.2.3). Die in der Kon- trollperiode April 2025 im Umfang der nicht berücksichtigten Einstelltage ausgerichteten Leistungen erfolgten daher unrechtmässig, weshalb auf die ursprüngliche, formlose Leistungsausrichtung zurückzukommen und der Anspruch für den Monat April 2025 neu zu berechnen war (vgl. zum Gan- zen E. 2.2 hiervor). Da eine Verrechnung der Einstelltage mit laufenden Leistungen vorliegend nicht möglich war, da der Beschwerdeführer einzig im April 2025 anspruchsberechtigt war (vgl. act. II 53), hatte die Arbeitslo- senkasse die im Monat April 2025 bereits ausgerichteten Taggelder verfü- gungsweise zurückzufordern (vgl. Rz. D50 der Weisung des Staatssekreta- riats für Wirtschaft [SECO] betreffend Arbeitslosenentschädigung [AVIG- Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266 mit Hinweisen). Dies erfolgte zudem innerhalb der sechsmonatigen Frist für den Vollzug der Einstellung (vgl. Art. 30 Abs. 3 vierter Satz AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). In betraglicher Hinsicht wird die Rückforderung vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und es sind denn auch keine Fehler in der Berechnung ersichtlich. Mit der verfügungsweisen Rückforderung vom 25. September 2025 (act. II 41 ff.) ist sowohl die relative wie auch die absolute Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.3 hiervor) eingehalten und der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt. 3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen vorbringt – er habe darauf vertraut, dass die Arbeitslosentschädigung korrekt berechnet worden sei und nachträgliche Korrekturen im Verantwortungsbereich der Verwaltung lägen – ist nicht geeignet, die Rückforderung in Frage zu stel- len. Soweit er sich damit im Übrigen (weiterhin) auf die Fragen eines allfäl- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, ALV 200 2026 403 - 7 - ligen Erlasses bezieht (guter Glaube, grosse Härte), können die Vorbringen hier nicht gehört werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Weiterlei- tung des Erlassgesuchs (Eingabe vom 6. Oktober 2025 [act. II 15 f.]) be- reits vorgesehen hat, bedarf es keiner weiteren entsprechenden Handlung des Gerichts. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. April 2026 (act. II 26 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, ALV 200 2026 403 - 8 -
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse C.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2026 403 SCI/SCC/BRN Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. September 2026 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse C._________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. April 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, ALV 200 2026 403
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ausgebildeter ... EFZ (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA], Regionales Arbeitsvermittlungszentrum [RAV; act. IIA] unpag.), ar- beitete vom 1. August 2016 bis Ende März 2025 für die B.________ (Akten der Arbeitslosenkasse C.______ [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegeg- nerin; act. II] 66 ff.). Er meldete sich am 17. Februar 2025 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. II 111 f.) und stellte am 24. März 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2025 (act. II 76 ff.). Die Ar- beitslosenkasse richtete dem Versicherten für die Kontrollperiode April 2025 Arbeitslosentschädigung von Fr. 1'794.25 aus (act. II 54). Der Versi- cherte meldete sich per 30. April 2025 beim RAV ab (act. II 53). Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 stellte das RAV den Versicherten wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für die Dauer von zehn Tagen ab dem 1. April 2025 in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. act. IIA unpag.); die Verfügung blieb unangefochten. In der Folge berechnete die Arbeitslosenkasse den Leistungsanspruch für den Monat April 2025 neu und forderte mit Verfügung vom 25. September 2025 bereits ausgerichtete Leistungen von Fr. 1'495.20 zurück (act. II 41 ff.). Die hiergegen am 6. Oktober 2025 vom Versicherten erhobene Einsprache (vgl. act. II 38 f.) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom
29. April 2026 ab (act. II 26 ff.). B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 (Datum Postaufgabe) erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte das Folgende: 1. Der Einspracheentscheid vom 29. April 2026 sei aufzuheben 2. Die Rückforderung von Fr. 1'495.20 sei vollständig aufzuheben. 3. Eventualiter sei die Rückforderung ganz oder teilweise zu erlassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, ALV 200 2026 403
- 3 - 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an die Ar- beitslosenkasse zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. Juli 2026 gingen die mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juni 2026 verlangten zusätzlichen Akten des AVA beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juli 2026 erhielten die Parteien Ge- legenheit zu Schlussbemerkungen. Sie äusserten sich nicht mehr. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81
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- 4 - Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. April 2026 (act. II 26 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslos- entschädigung von Fr. 1'495.20. Nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer den Erlass der Rückfor- derung beantragt (Beschwerde S. 1). Hierüber wurde in der Verfügung vom
25. September 2025 (act. II 41 ff.) resp. im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 29. April 2026 (act. II 26 ff.) nicht entschieden, womit es dies- bezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164, 125 V 413 E. 1a S. 414; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2; vgl. hierzu E. 3.3 hiernach). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 30’000.-- (vgl. E.1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4
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- 5 - S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versiche- rungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurtei- lung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächli- cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozes- sualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, in- dem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig ge- wordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2025 ALV Nr. 7 S. 20, 8C_793/2023 E. 4.4). 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024 KV Nr. 20 S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) für die Dauer von zehn Tagen ab dem 1. April 2025 in der Anspruchsbe- rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. act. IIA unpag.).
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- 6 - Hiergegen wurde keine Einsprache erhoben (act. II 34). Die Verfügung vom
7. Mai 2025 ist mithin in Rechtskraft erwachsen, womit über die Frage der Einstellung nicht erneut befunden werden kann (vgl. E. 1.1 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 7. Mai 2025 resp. die darin angeordnete Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung stellt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 3.2.1 und 3.2.3). Die in der Kon- trollperiode April 2025 im Umfang der nicht berücksichtigten Einstelltage ausgerichteten Leistungen erfolgten daher unrechtmässig, weshalb auf die ursprüngliche, formlose Leistungsausrichtung zurückzukommen und der Anspruch für den Monat April 2025 neu zu berechnen war (vgl. zum Gan- zen E. 2.2 hiervor). Da eine Verrechnung der Einstelltage mit laufenden Leistungen vorliegend nicht möglich war, da der Beschwerdeführer einzig im April 2025 anspruchsberechtigt war (vgl. act. II 53), hatte die Arbeitslo- senkasse die im Monat April 2025 bereits ausgerichteten Taggelder verfü- gungsweise zurückzufordern (vgl. Rz. D50 der Weisung des Staatssekreta- riats für Wirtschaft [SECO] betreffend Arbeitslosenentschädigung [AVIG- Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266 mit Hinweisen). Dies erfolgte zudem innerhalb der sechsmonatigen Frist für den Vollzug der Einstellung (vgl. Art. 30 Abs. 3 vierter Satz AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). In betraglicher Hinsicht wird die Rückforderung vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und es sind denn auch keine Fehler in der Berechnung ersichtlich. Mit der verfügungsweisen Rückforderung vom 25. September 2025 (act. II 41 ff.) ist sowohl die relative wie auch die absolute Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.3 hiervor) eingehalten und der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt. 3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen vorbringt – er habe darauf vertraut, dass die Arbeitslosentschädigung korrekt berechnet worden sei und nachträgliche Korrekturen im Verantwortungsbereich der Verwaltung lägen – ist nicht geeignet, die Rückforderung in Frage zu stel- len. Soweit er sich damit im Übrigen (weiterhin) auf die Fragen eines allfäl-
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- 7 - ligen Erlasses bezieht (guter Glaube, grosse Härte), können die Vorbringen hier nicht gehört werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Weiterlei- tung des Erlassgesuchs (Eingabe vom 6. Oktober 2025 [act. II 15 f.]) be- reits vorgesehen hat, bedarf es keiner weiteren entsprechenden Handlung des Gerichts. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. April 2026 (act. II 26 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
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- 8 -
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arbeitslosenkasse C.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.